NAB-Dienstleistungen
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AGB

Allgemeine Mietbedingungen der NAB Dienstleistungen GmbH (nachfolgend "NAB" genannt)
1. Geltung der allgemeinen Mietbedingungen
1.1 Für einen Vertrag oder alle hierauf beruhenden Vereinbarungen zwischen NAB und dem Mieter sind allein die nachfolgenden allgemeinen Mietbedingungen maßgeblich.
Diese Bedingungen bleiben auch dann allein maßgeblich, wenn der Mieter den Vertrag unter Beifügung eigener Geschäftsbedingungen bestätigt.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungn des Mieters wird hiermit widersprochen. Ein weiterer ausdrücklicher Widerspruch ist selbst dann nicht erforderlich, wenn NAB in
Kenntnis abweichender Bedingungen des Mieters vorbehaltlos die Mietsache übergibt.
1.3 Jede Änderung dieser Mietbedingungen wird dem Mieter mitgeteilt. Die Änderung wird Bestandteil des Vertrages, wenn der Mieter nicht innerhalb eines Monats nach
Kenntnisnahme der Änderung widerspricht.
1.4 Die Nachfolgenden Mietbedingungen gelten nur bei Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmen im Sinne des § 14 BGB).
2. Übergabe der Mietsache, Erfüllungsort, Kosten
2.1 NAB ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gegen Entrichtung der vereinbarten Miete zu gewähren.
2.2 Erfüllungsort für alle gegenseitigen Pflichten aus diesem Mietvertrag ist der Sitz von NAB.
2.3 NAB hält den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereit. Sofern gesondert schriftlich vereinbart,
bringt NAB den Mietgegenstand zum Versand.
2.4 Der Mieter holt die Mietsache auf eigene Kosten und Gefahr ab oder sie wird - soweit vereinbart- auf dessen Kosten versendet. Nach Beendigung auf desen Kosten versendet.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache auf seine Kosten und Gefahr wieder auf das Betriebsgelände von NAB zu verbringen.
2.5 Kommt der Mieter mit der Abholung oder - soweit vereinbart - mit der Versendung oder der Annahme der Mietsache in Verzug, so hat er weiterhin den vereinarten Mietpreis
zu bezahlen. Der Verzug beginnt an dem Tag, der dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn nachfolgt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Übergabe der Mietsache werden
deren technische und optische Zusand sowie die bisherigen Betriebsstunden in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Festgestellte sowie die bisherigen Betriebsstunden
in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Festgestellte Mängel werden in das Protokoll aufgenommen. Der Mieter kann wegen solcher Mängel, deren Beseitigung er in dem
Übergabeprotokoll nicht verlangt (Rüge), keine Rechte gegen NAB herleiten.
2.6 Das Übergabeprotokoll ist vom Mieter durch Unterzeichnung zu bestätigen.
2.7 Die Mietsach bleibt ausdrücklich Eigentum von NAB.
3. Mängel der Mietsache und Instandsetzung
3.1 Mängel hat der Mieter unverzüglich nach deren Feststellung NAB schriftlich anzuzeigen. Ohne eine schriftliche Mangelanzeige seitens des Mieters kommt NAB mit der
Beseitigung des Mangels nicht in Verzug.
3.2 NAB hat (mit Ausnahmen der Kleinreparaturen gemäß Ziffer 5.1) gerügte Mängel auf eigene Kosten zu beheben, dies gilt nicht, wenn der Mangel durch den Mieter verursacht
wurde oder auf sein Verschulden zurückzuführen ist oder im Risikobereich des Mieters entstanden ist.
3.3 NAB ist berechtigt die Mietsache jeder Zeit zu besichtigen und selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
3.4 Der Mieter hat NAB unverzüglich Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, NAB den Zugang zur Mietsache zu gewähren.
3.5 Nur nach schriftlicher Bestätigung durch NAB kann die Behebung eines Mangels auch durch den Mieter oder einen Dritten erfolgen. Nach schriftlicher Bestätigung trägt NAB
NAB bei Beseitigung eines Mangels durch den Mieter oder einen Dritten die Kosten der Beseitigung.
3.6 NAB ist berechtigt, dem Mieter eine funktionell gleichwertige Mietsache zur Verfügung zu stellen.
4. Benutzung der Mietsache, Kosten der Nutzung, Instandhaltung, Weitervermietung
4.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln, nur bestimmngsgemäß einzusetzen und die Vorgaben des Herstellers zu beachten.
Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
4.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietdauer in einem betriebsbereiten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Sämtliche Betriebs- und Nebenkosten,
wie die Kosten für Schmiermittel, Hydraulische Flüssigkeiten, Frostschutzmittel und Treibstoffkosten, wie auch den Schmiermittel, Hydraulische Flüssigkeiten, Frostschutzmittel
und Treibstoffkosten, wie auch den durch den Betrieb der Maschine verursachten Verschleiß hat während der Mietzeit der Mieter zu tragen. Ist bei der Rückgabe des
Fahrzeugs weniger Treibstoff im Tank als bei der Übergabe, ist der Mieter zur Zahlung der hieraus von der NAB errechneten Differenz verpflichtet. Mieter zur Zahlung der
hieraus von der NAB errechneten Differenz verpflichtet.
4.3 Der Mieter hat die Mietsache sachgerecht zu pflegen, zu warten und instandzuhalten. Der Mieter hat für die Pflege, die Wartung und die Instandhaltung die Vorgaben des
Herstellers zu beachten.
4.4 Der Mieter hat die gem. Hersteller vorgegebenen Inspektionsintervalle einzuhalten und die Inspektionsarbeiten gem. Herstellervorgaben von NAB durchführen zu lassen.
4.5 Aufwendungen, die der Mieter im Rahmen der ihm übertragenen Pflege-, Wartungs- und Instandhaltungspflcht macht, kann er nicht von NAB ersetzt verlangen. Dies erfasst
auch die durch Verschleiß verursachten Kosten zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache. Hinsichtlich der verursachten Kosten zur Herstellung des
ursprünglichen Zustandes der Mietsache. Hinsichtlich der Kosten der Inspektion gelten die gesonderten Regelungen in Ziffer 4.4.
4.6 Der Mieter hat die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die geltenden Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und
einzuhalten.
4.7 Der Mieter ist zur Benutzung der Mietsache nur in der BRD ermächtigt. Die Mietsache darf nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch NAB ins Ausland verbracht
werden. Die schrifltiche Genehmigung zur Nutzung der Mietsache im Ausland kann von NAB widerrufen werden, wenn für das betroffene Land eine Reisewarnung des
Auswärtigen Amtes herausgegeben wurde, in dem Land politsche oder soziale Unruhen bevorstehen oder ausgebrochen sind, oder wenn in diesem Land eine hohe
Kriminalitätsrate vorherrscht.
4.8 Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen von NAB jederzeit schriftlich Auskunft über den Einsatz- und Aufenthaltsort der Mietsache zu erteilen. Zur Überprüfung des
Vorhandenseins und des Zustandes der Mietsache hat der Mieter NAB jederzeit Zugang zur Mietsache zu gewähren.
4.9 Es ist dem Mieter verboten, die Mietsache umzubauen oder zu ändern, ihre technischen Einrichtungen zu verändern, oder Zubehörteile hinzuzufügen oder zu entfernen.
4.10 Es ist dem Mieter untersagt, die Mietsache zu verleihen, gewerblich oder privat an andere Personen weiterzuvermieten oder ansonsten Dritten zu überlassen.
4.11 Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mietsache vor Schäden und Diebstahl zu treffen.
4.12 Soweit für die Benutzung der Mietsache eine besondere Erlaubnis oder Schulung erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass eine Benutzung nur durch solche
Personen erfolgt, die im Besitz einer solchen Erlaubnis sind. Hiervon hat der Mieter vor der Überlassung der Mietsache zu vergewissern.
5. Pflichten und Haftung des Mieters bei Beschädigung, Verlust oder Zugriffen Dritter
5.1 Der Mieter hat kleinere Reparaturen, die je Reparatur einen Kostenaufwand von Netto Euro 350,00 nicht übersteigen, selbst zu tragen ( sogenannte Kleinreparaturen).
Diese Kostentragungspflicht bei Kleinreparaturen besteht höchstens bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von Netto Euro 1000,00. Diese Kostentragungspflicht besteht
nicht für Reparaturen, die NAB zu vertreten hat.
5.2 Aufwendung auf die Mietsache, die der Mieter im Rahmen der ihm übertragenen Instandhaltungs-und Instandsetzungspflicht gemacht hat, kann er nicht von Kiesel
ersetzt verlangen.
5.3 Bei Unfällen sowie bei allen anderen Schadensfällen, insbesondere bei Diebstahl, versuchten Diebstahl, Vandalismus, oder höherer Gewalt, ist der Mieter verpflichtet,
unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Interessen von NAB zu wahren. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, NAB wie auch die Haftversicherung unverzüglich
zu benachrichtigen gemäß Ziff. 11.1, diese Benachrichtigung nocmals schriftlich zu bestätigen, ein Protokoll zu erstellen und - soweit möglich - einen Polizeibericht erstellen
zu lassen und NAB mit allen Informationen und Angaben zu versorgen, die von NAB für eine Rechtsverfolgung gefordert werden. Die Mindesthaftung des Mieters regelt sich
nach § 11, soweit der Mietgegenstand versichert war.
5.4 Der Mieter ist verpflichtet, NAB über alle rechtlichen und tatsächlichen Gefährdungen, insbesondere über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf
die Mietsache, unverzüglich schriftlikch zu unterrichten und auch den Dritten schriftlich auf das Eigentum von NAB hinzuweisen.
5.5 Hat der Mieter einen Unfall, einen Defekt oder sonst iregendeinen Schaden an der Mietsache schuldhaft allein oder zumindest mit verursacht und dauert die eingeleitete
Reparatur der Mietsache länger als die ursprünglich vereinbarte Mietzeit, so hat der Mieter für den gesamten Zeitraum vom Ablauf der vereinbarten Mietzeit bis zur
tatsächlichen Rückgabe der Mietsache NAB den entsprechenden Schaden zu ersetzen. Für jeden Tag hat der Mieter einen Betrag in Höhe von 75 % des anteilig auf einen
Tag vereinbarten Mietpreises zu entrichten. Diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, soweit der Mieter nachweist, dass NAB kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Mietpreis, Fälligkeit und Sicherheitsabtretung
6.1 Der Berechnung des Mietpreises liegt eine Arbeitszeit von täglich 8 Stunden auf der Basis einer 5-Arbeitstage-Woche zugrunde. Wochenendearbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden
und erschwerte Einsätze sind NAB anzuzeigen; diese sind nicht im Mietpreis enthalten und werden zusätzlich berechnet.
6.2 Der Mietpreis beinhaltet nicht die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer. Diese wird von NAB gesondert berechnet und ist vom Mieter zu zahlen.
6.3 Die Miete ist jeweils zu Beginn der vereinbarten Mietzeit im Voraus zu entrichten. Ist eine Mietzeit von mehr als einem Monat vereinbart, ist die Miete jeweils zu Beginn eines
Monats, spätestens bis zum 3. Werktag , im Voraus zu entrichten. Fällige Beträge, insbesondere Mietbeträge, werden - soweit bestehend- in das Kontokorrent hinsichtlich
eines für Lieferungen zwischen den Parteien vereinbarten Kontokorrent - Eigentumsvorbehalts aufgenommen.
6.4 Der Mieter tritt sicherheitshalber zur Erfüllung aller Ansprüche aus dem Mietvertrag (Sicherungszweck) seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die
Mietsache verwendet wird, in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich erhaltener Kautionen, an NAB ab. NAB nimmt die in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich
erhaltener Kautionen, an NAB ab. NAB nimmt die Abtretung an. Der Mieter ist berechtigt, diese Forderung im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung von NAB geltend zu machen,
solange der Sicherungszweck nicht erfüllt ist. Mit Erfüllung des Sicherungszwecks überträgt NAB die Forderungen wieder an den Mieter.
6.5 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, ist NAB auf Verlangen des Mieters verpflichtet, nach dessen Wahl
Sicherheiten bis zu dieser Grenze freizugeben.
7. Gewährleistung, Haftung des Vermieters und Abtretungsverbot
7.1 Ist NAB mit der Bereitstellung oder dem Versand der Mietsache aufgrund leichter Fahrlässigkeit im Verzug, kann der Mieter als Entschädigung für jeden Arbeitstag höchstens
einen Betrag verlangen, der dem typischen vorhersehbaren Schaden entspricht. Dieser vorhehbare Schaden wird auf den fünffachen Betrag des auf einen Arbeitstag entfallenden
Mietpreises begrenzt.
7.2 Ansprüche des Mieters auf Minderung wegen eines Mangels der Mietsache sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters auf Rückforderung zu viel
bezahlter Miete aus Bereicherungsrecht.
7.3 Bei vorliegen eines mangels haftet NAB nicht für entgangenen Gewinn und Betriebsausfallschäden des Vertragspartners oder eines Dritten.
7.4 Vernachlässigt oder verletzt ein Mieter seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Wartung und Instandhaltung, haftet NAB nicht für Schäden, die auf dieser Pflichtverletzung
beruhen.
7.5 Im Übrigen ist eine Haftung von NAB für Schäden, die durch einen Mangel der Mietsache oder durch eine sonstige Vertragsverletzung seitens NAB entstanden sind,
7.6 Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung von NAB gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Dies gilt auch bei sonstigen vorsätzlich und
grob fahrlässig verursachten Schäden durch NAB oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von NAB oder bei einer Verletzung der für diesen Vertrag
wesentlichen Pflichten. Wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren
Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. (Kardinalpflichten).
7.7 Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit schriftlicher Zustimmung von NAB wirksam.
8. Beendigung des Mietverhältnisses, Kündigung, auflösende Bedingung
8.1 Ist der Mietvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, endet das Mietverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
8.2 Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann nicht ordentlich gekündigt werden.
8.3 Ein auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis endet, ohne das es einer Kündigung bedarf, an dem Tag, an dem über das Vermögen des
Mieters die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.
8.4 Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und zugleich eine Mindestmietzeit vereinbart, so kann das Mietverhältnis während der vereinbarten Mindestmietzeit
nicht ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann das auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietverhältnis von beiden Parteien ordentlich mit
einer Frist von 3 Werktagen gekündigt werden. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit ohne eine Mindestlaufzeit geschlossen, kann das Mietverhältnis von beiden Parteien
ordentlich gekündigt werden.
● an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages, wenn die Miete nach Tagen bemessen ist,
● an jedem Tag zum Ablauf des übernächsten Tages, wenn die Miete nach Wochen bemessen ist,
● mit einer Kündigungsfrist von 1 Woche, wenn die Miete nach Monaten bemessen ist.
8.5 NAB ist unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe zur ausserordenlichen und fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn
8.5.1 der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages mehr als 14 Kalendertage in Verzug ist, ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest ging oder eine erhebliche Verschlechterung
der Vermögenslage des Mieters eintritt;
8.5.2 der Mieter seiner Pflicht zur Auskunft über den Einsatz - und Aufenthaltsort der Mietsache (Ziffer 4.8) nach einer entsprechenden Aufforderung und einer Mahnung nicht
nachkommt;
8.5.3 der Mieter NAB den Zugang zur Mietsache zum Zwecke der Überprüfung und des Vorhandenseins der Mietsache (Ziffer 4.7) nach ordnungsgemäßer Aufforderung durch
NAB verweigert;
8.5.4 der Mieter sich mehr als 3 Tage in Verzug mit der Abholung oder der Annahme der Mietsache befindet;
8.5.5 der Mieter die ihm übertragene Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht verletzt oder
8.5.6 der Mieter eine sonstige Pflicht aus diesem Vertrag verletzt und ein weiteres Festhalten an dem Vertrag daher für NAB unzumutbar ist. r ist. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn der Mieter die Mietsache bestimmungswidrig einsetzt, nicht vor Überbeanspruchung schützt oder die Mietsach ohne schriftliche Genehmigung von NAB an einen
anderen Ort verbringt oder an einen Dritten vermietet oder einem Dritten ohne Erlaubnis von NAB überlässt.
8.6 Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mietgegenstand aus von NAB zu vertretenden Gründen länger als 3 Tage nicht genutzt werden
kann.
9. Rückgabe des Fahrzeugs, Verzicht von Besitzansprüchen
9.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache in betriebsbereiten, gereinigten und vollgetankten Zustand samt allen von NAB übergebenen Zubehörteilen, Schlüsseln und
Dokumenten zurückzugeben oder - soweit vereinbart - zur Abholung bereitzustellen.
9.2 Der Mieter ist verpflichtet, NAB die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig anzuzeige ann. zuzeigen. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten von
NAB und so rechtzeitg zu erfolgen, dass eine Überprüfung der Mietsache durch NAB an diesem Tag möglich ist.
9.3 Endet das Mietverhrhältnis mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit oder durch eine ordentliche Kündigung oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung, ist die Mietsache am
Tag der Beendigung des Mietverhältnisses an NAB zurückzugeben. Der Verzug beginnt an dem Tag, der der Beendigung des Mietverhältnisses nachfolgt, ohne dass
es einer Mahnung bedarf.
9.4 Endet das Mietverhältnis durch eine ausserodentliche Kündigung, ist die Mietsache unverzüglich, spätestens aber am Tag, der auf die außerordentliche Kündigung folgt, an
NAB zurückzugeben. Mit Ablauf dieses Tages beginnt der Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
9.5 Kommt der Mieter mit der Rückgabe oder der Bereitstellung der Mietsache in Verzug, entsteht hierdurch keine Verlängerung des Mietverhältnisses. Solange nicht anderweitig
schriftlich geäußert, ist NAB auch nicht mit einer verspäteten Rückgabe der Mietsache einverstanden.
9.6 Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht rechtzeitig zurück, kann NAB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte
anteilige Miete verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
9.7 Kommt der Mieter mit der Rückgabe oder der Bereitstellung der Mietsache in Verzug, kann NAB für die Dauer des Verzugs Schadensersatz verlangen. Nach Beendigung des
Mietverhältnisses erkennt der Mieter das Besitzrecht von NAB an der Mietsache uneingeschränkt an und verpflichtet sich, keine Ansprüche, die aus dem Besitz der Sache
entstehen können, gegenüber NAB geltend zu machen.
10. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
10.1 Eine Abtretung des Mieters von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung von NAB wirksam.
10.2 Der Mieter kann gegenüber NAB nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ansprüche des Mieters gegen NAB aus ungerechtfertigter
Bereicherung bleiben hiervon unberührt.
10.3 Aufgrund des regelmäßig sehr hohen Wertes der Mietsache ist ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an der Mietsache ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Gegenansprüche
des Mieters anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
11. Maschinenbruch- und Kaskoversicherung, Selbstbehalt, Erhöhter Selbstbehalt bei Abbrucharbeiten
11.1 NAB hat für die Mietsache eine Maschinenbruch- und Kaskoversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen werden dem Mieter auf sein Verlangen hin übergeben.
Die Versicherungsbeiträge werden dem Mieter neben der Miete gesondert in Rechnung gestellt. Bei Selbstversicherung durch den Mieter hat dieser vor Mietbeginn einen
entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen. Bis zur Vorlage dieses Nachweises ist die Mietsache über NAB pflichtversichert. Die entsprechenden Versicherungsbeiträge
werden dem Mieter taggenau berechnet. Der Mieter ist verpflichtet, im Schadensfall alle notwendigen Anzeigen und Erklärungen unverzüglich gegenüber NAB und
der Versicherung abzugeben und die in Ziffer 5.3 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.
11.2 Den nach Maschinengröße gestaffelten Selbstbehalt in Höhe von :
a) 0 - 9 t : 1000 Euro je Schaden
b) 9 - 40 t: 2500 Euro je Schaden
c)40 t und größer: 5000 Euro je Schaden
hat der Mieter je Schadensfall zu übernehmen.
11.3 Im Falle eine Diebstahls haftet der Mieter gegenüber NAB in Höhe der Selbstbeteiligung, die NAB gegenüber der Versicherung zu tragen hat. Dieser Selbstbehalt beläuft sich
auf 25 % des Zeitwertes der Mietsache, mindestens aber den nach Maschinengröße gestaffelten Selbstbehalt im Schadensfall gemäß Ziffer 11.2ä.ß L oZisfefe Tre 1il1e. 2w. iLeo Lsöef fTeelile wie Löffel,
Schaufel und andere Anbauwerkzeuge sind von der Maschinenbruch- und Kaskoversicherung nicht versichert und sind daher vom Mieter in Höhe des Zeitwertes zu ersetzen,
vorausgesetzt, der Mieter ist NAB zum Schadensersatz verpf vliechrptefltic. hJ tet. NAB behält sich weitere Schadenersatzansprüche vor, wenn der Mieter den Diebstahl grob fahrlässig oder
vorsätzlich begünstigt hat.
11.4 Werden Maschinen bei Abbrucharbeiten eingesetzt, verdoppelt sich die Höhe des Selbstbehalts, da die Gefahr von Beschädigungen und die Beanspruchung der Mietsachen
erfahrungsgemäß größer sind. Unter Abbrucharbeiten verstehen sich alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Prozessoren und Sortiergreifern sowie
auch Einsätze mit Standardausrüstung auf oder in Abbruchbaustellen.
12. Telematik
12.1 Diverse Hersteller erfassen entweder selbst oder durch vom Hersteller beauftragte Dritte maschinenbezogene, nicht personenbezogene Daten über einen Telematik-System.
Diese Daten werden im Telematik-System gespeichert und verarbeitet und können durch NAB und dem jeweiligen Hersteller ausgewertet werden.
12.2 Der Kunde erklärt mit Abschluss des Vertrages, von dieser möglichen Datenerfassung Kenntnis zu haben.
13. Salvatorische Klausel, Schriftform, Nebenabreden
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen diese Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon
die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare
Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung
verfolgt haben. Gleiches gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
13.2 Ergänzungen, Änderungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
13.3 Zu diesem Vertrag bestehen keinerlei Nebenabreden.
14. Gerichtstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
14.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist ausschliesslicher Gerichtstand für alle aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten Stendal.
14.2 Stendal soll auch dann ausschliesslicher Gerichtsstand sein, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ein Kunde nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
14.3 Es gilt das Recht der Bundes Republik Deutschland.